Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 185

§ 185 – Geltung der allgemeinen Vorschriften

Auf die in den Steuergesetzen vorgesehene Zerlegung von Steuermessbeträgen sind die für die Steuermessbeträge geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

Kurz erklärt

  • Die Zerlegung von Steuermessbeträgen erfolgt nach den Steuergesetzen.
  • Die Vorschriften für Steuermessbeträge sind dabei anzuwenden.
  • Es sei denn, es ist im Folgenden etwas anderes festgelegt.
  • Die Regelung betrifft die Aufteilung von Steuerbeträgen.
  • Es gibt keine abweichenden Bestimmungen, solange nichts anderes gesagt wird.